Ordentliche Revisionen
Publikumsgesellschaften und Gesellschaften die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von 20 Millionen, Umsatzerlös von 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen. Diese müssen ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.
Eingeschränkte Revision
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung grundsätzlich durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
Spezialprüfungen
Dazu gehören z.B. Gründungsprüfungen, Aufwertungsprüfungen und Sacheinlageprüfungen.